Stand Mai 2026

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Unternehmer (B2B)

  1. GELTUNG

    1. Für alle Verträge betreffend Lieferungen der Software, einzelner diesbezüglicher Module (die Software und die einzelnen diesbezüglichen Module, Dienste, digitalen Plattformen und Zusatzservices werden gemeinsam und jeweils für sich nachfolgend auch kurz „Software“ genannt) und Konzepte, welche die Wohlhart - Lernsoftware GmbH (im Folgenden auch kurz „Auftragnehmer“ genannt) mit dem Auftraggeber abschließt, gelten ausschließlich diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    2. Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich an Unternehmer iSd § 1 KschG.
    3. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Leistungs- oder Verkaufsbedingungen von Auftraggebern, die beispielsweise auf Angeboten oder sonstiger Korrespondenz des Auftraggebers angeführt sind, werden nicht Bestandteil des Vertrags mit dem Auftragnehmer, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen vorab schriftlich zugestimmt. Wird im Einzelfall der Geltung abweichender Vereinbarungen schriftlich zugestimmt, so gelten die Abweichungen ausschließlich für diesen einzelnen Geschäftsfall.
  2. VERTRAGSABSCHLUSS

    1. Sämtliche Angaben des Auftragnehmers zu den angebotenen Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber sind unverbindlich und freibleibend, insbesondere die auf der Website des Auftragnehmers angebotenen Lieferungen und Leistungen.
    2. Verbindliche Angebote des Auftragnehmers können vom Auftraggeber ausschließlich schriftlich innerhalb der jeweiligen Angebotsfrist angenommen werden.
    3. Die zu Angaben der jeweiligen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gehörigen Unterlagen, wie zum Beispiel Leistungs- und Lieferangaben, etc gelten, sollte nichts Anderes schriftlich vereinbart sein, nicht als besonders zugesicherte Eigenschaften.
    4. Allfällige Angebote des Auftragnehmers können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Lieferung und Leistung angenommen werden. Art, Umfang und konkrete Spezifikation ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, Angebot oder der Produktbeschreibung.
    5. Weicht die Annahmeerklärung des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so stellt diese abweichende Annahmeerklärung des Auftraggebers ein neues Angebot dar, das vom Auftragnehmer angenommen werden kann.
    6. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor die Software technisch weiterzuentwickeln, sofern dadurch keine wesentlichen Einschränkungen der vereinbarten Funktionalität entstehen.
  3. PREISE

    1. Die Preise gelten für den im jeweiligen Vertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Beauftragung von Lieferungen oder Leistungen, die über den im Vertrag definierten Umfang hinausgehen (insbesondere Mehr- oder Sonderleistungen) werden gesondert verrechnet.
    2. Alle Preise verstehen sich in Euro. Preisangaben sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
    3. Alle angegebenen Preise sind, sofern seitens des Auftragnehmers nichts Abweichendes angegeben ist, exklusive aller Abgaben und Steuern, insbesondere exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer bzw jeweiligen Einfuhrabgaben, sowie exklusive allfälliger Versandkosten, Reisekosten und Spesen zu verstehen. Allfällige Abgaben, Steuern und Versandkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
    4. Die Kosten von Programmträgern sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Kosten von Drittanbietern hat der Auftraggeber separat zu entrichten. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise der Drittanbieter.
    5. Reisekosten und Wegzeiten des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter sind insbesondere dann zusätzlich zu vergüten, wenn der Auftraggeber die Verrichtung der jeweiligen Leistung außerhalb der Geschäftsräume verlangt.
    6. Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Leistungen kontinuierlich, unbehindert und ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen des kontinuierlichen Ablaufes, die vom Auftraggeber oder diesem zurechenbaren Dritten zu vertreten sind, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
    7. Bei Lieferungen und Leistungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Umsatzsteuer-Identitätsnummer (UID-Nummer) bekanntzugeben. Gibt der Auftraggeber die UID-Nummer nicht oder nicht richtig bekannt, verwendet er die UID-Nummer missbräuchlich oder wird die Ware nicht in ein anderes EU-Land exportiert, haftet er dem Auftragnehmer unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche insbesondere für die Zahlung der österreichischen Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
    8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise zu erhöhen, sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist, wenn – durch vom Auftragnehmer unbeeinflussbare Umstände – nach dem Zeitpunkt der Anbotslegung durch den Auftragnehmer oder der Annahme des Angebots durch den Auftragnehmer
      • Lieferanten ihre Listenpreise für zur Ausführung bzw. Lieferung notwendiges Material erhöhen; diese Erhöhungen können dem Auftraggeber im vollen Umfang weiterverrechnet werden;
      • sich Löhne und Gehälter aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen erhöht haben oder sich Energiekosten oder Steuern für den Auftragnehmer erhöht haben; die Erhöhung erfolgt im Umfang der den Auftragnehmer treffenden Kostensteigerung.
    9. Preiserhöhungen werden dem Auftraggeber durch ein individuell adressiertes Schreiben (allenfalls per E-Mail) unter Angabe der Umstände und Gründe der Preiserhöhung samt den sich daraus ergebenden Änderungen durch den Auftragnehmer mitgeteilt.
  4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGSZINSEN, TEILRECHNUNGEN, TERMINVERLUST

    1. Das vereinbarte Entgelt des Auftragnehmers ist jeweils mit Rechnungslegung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt sämtliche Barauslagen unverzüglich an den Auftraggeber weiter zu verrechnen, welche ebenfalls mit Rechnungslegung fällig sind.
    2. Dem Auftraggeber steht kein Zurückbehaltungsrecht an (Teil-)Leistungen gegenüber dem Auftragnehmer zu.
    3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe gem § 456 UGB. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleibt davon unberührt.
    4. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht ordnungsgemäß nachkommt, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Verzugszinsen, Zinseszinsen gem § 1000 Abs 2 ABGB fällig werden.
    5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die sofortige Zahlung zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, sobald Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint.
    6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen. Weiters ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht) und ist berechtigt Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu verlangen oder nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung durch den Auftraggeber bleibt davon unberührt.
    7. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Auftragnehmer für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
    8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt.
    9. Vom Auftragnehmer gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, Skonti) verfallen auch rückwirkend zur Gänze für den gesamten Auftrag, wenn der Auftraggeber mit einer Zahlung auch nur einer Teil-, Schluss- oder sonstigen Rechnung in Verzug gerät.
    10. Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden und diese nicht bereits wie vorhin festgelegt verfallen sind. Ein Skontoabzug bei der Schlussrechnung ist nur zulässig, wenn alle vorigen Teilrechnungen fristgerecht beglichen worden sind. Ein Skontoabzug bei Teilrechnungen ist nur zulässig, wenn ein solcher Skontoabzug auf der Rechnung vermerkt ist.
    11. Unrechtmäßig vorgenommene Preisabzüge durch den Auftraggeber führen auch rückwirkend zum Verlust des gesamten Skontos und aller sonstigen Preisnachlässe für den gesamten Auftrag oder Teilleistungen.
    12. Der Auftragnehmer ist berechtigt Teillieferungen/Teilleistungen abzurechnen und entsprechende Teilrechnungen zu legen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.
    13. Der Auftragnehmer ist berechtigt, elektronische Rechnungen gemäß § 11 Abs 2 UStG auszustellen und dem Auftraggeber diese auch in elektronischer Form (insbesondere per E-Mail), an eine vom Auftraggeber bekanntgegebene Adresse, zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Ausstellung von elektronischen Rechnungen und der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form einverstanden.
  5. LIEFERUNG UND LEISTUNG, TERMINÄNDERUNGEN

    1. Die Leistungs- bzw. Lieferfristen und -termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Auftraggeber.
    2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vereinbarte Leistungs- und Liefertermine zu verschieben bzw Fristen für die Leistungserbringung zu verlängern, wenn eine Einhaltung der Termine für den Auftragnehmer unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird und der Umstand nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegt. Dies gilt insbesondere für Arbeitskonflikte, Brand, Krieg, Streik, Pandemie, Umweltkatastrophen etc. Dies gilt auch, wenn derartige unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers eintreten.
    3. Führen vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände dazu, dass der Auftragnehmer nicht alle offenen Aufträge fristgerecht erfüllen kann (objektiver Verzug), so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Fremdleistungen in Anspruch zu nehmen.
    4. Wartungsarbeiten, Updates und Sicherheitsanpassungen – sollten diese vertraglich vom Auftragnehmer geschuldet sein – können die Verfügbarkeit bereitgestellter Software vorübergehend einschränken. Der Auftragnehmer wird dies – soweit absehbar – dem Auftraggeber mitteilen.
    5. Leistungen sind am vereinbarten Erfüllungsort zu erbringen. Wurde kein besonderer Erfüllungsort vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für digitale Dienstleistungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, es sei denn es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
    6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort abzunehmen. Nimmt der Auftraggeber diese Lieferung und/oder die Leistung nicht zum vereinbarten Termin oder am vereinbarten Ort ab, hat er dem Auftragnehmer sämtliche ihm daraus entstandenen Kosten zu ersetzen.
  6. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

    1. Der Auftraggeber hat unaufgefordert eine kompetente Ansprechperson für die Projektplanung und Abwicklung zu benennen, die Entscheidungen treffen und herbeiführen kann.
    2. Die genannte Ansprechperson ist für die Bereitstellung von Inhalten, Abnahmen, Tests bzw. erforderlichenfalls für Schulungen zuständig.
    3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die zuständigen Ansprechpartner des Auftraggebers (zB IT-Betreuer) über die notwendigen fachlichen Kenntnisse verfügen, damit der Auftragnehmer seine Leistungen durchführen kann.
    4. Der Umfang der zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des angenommenen Angebots sowie aus der Rechteeinräumung gemäß Punkt 8. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens des Auftragnehmers.
    5. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer zeitgerecht, vollständig und laufend alle Informationen, Unterlagen und Daten zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit, etc.) zu prüfen. Er wird den Auftragnehmer von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben (auch bereitgestelltes Material) vom Auftragnehmer wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.
    6. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter sowie auf die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Der Auftragnehmer haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung seiner Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggeber – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos zu halten; der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
    7. Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
    8. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erbringung der Lieferung und der Leistungen durch den Auftragnehmer ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Lieferung- und Leistungserbringung förderliches Arbeiten erlaubt.
    9. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung angemessen unterstützen.
    10. Der Auftraggeber hat seine Hardware und seine Systeme durch den Stand der Technik entsprechende Software und technischen Vorkehrungen vor Viren, Schadsoftware und sonstigen unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen und stets aktuell zu halten, auch wenn die Software vom Auftragnehmer geliefert wurde. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Mitarbeiter und für ihn tätige Personen regelmäßig hinsichtlich IT-Sicherheit zu schulen.
    11. Der Auftragnehmer kann nach freiem Ermessen die Leistung an den Auftraggeber teilweise oder zur Gänze selbst ausführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen teilweise oder zur Gänze sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen und/oder derartige Leistungen teilweise oder zur Gänze substituieren („Fremdleistung“). Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages mit dem Auftragnehmer aus wichtigem Grund.
  7. AUSGESCHLOSSENE LEISTUNGEN

    1. Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen angemessenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
    2. Eine barrierefreie Ausgestaltung, insbesondere iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BundesBehindertengleichstellungsgesetz – BGStG), des Bundesgesetzes über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (WebZugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des mit 28. Juni 2025 in Kraft tretenden Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG), oder auf Basis einer anderen Norm ist nicht vom Auftragnehmer geschuldet. Diese kann jedoch gesondert angefordert werden. Es obliegt dem Auftraggeber, die Überprüfung der Lieferung und Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
    3. Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen sind nicht vom Auftragnehmer geschuldet.
    4. Der Auftragnehmer leistet keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Der Auftraggeber ist selbst für die korrekte Einhaltung sämtlicher rechtlichen Bestimmungen, insbesondere daten- und konsumentenschutzrechtlicher Bestimmungen verantwortlich.
  8. RECHTEEINRÄUMUNG (GEISTIGES EIGENTUM)

    1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber eine nicht ausschließliche, einfache, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte, geographisch jedoch unbeschränkte, nicht übertragbare oder unterlizenzierbare Werknutzungsbewilligung ein. Die Nutzung darf ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen erfolgen.
    2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, an den ihm mit diesem Vertrag eingeräumten Rechte zur Gänze oder zum Teil entgeltlich oder unentgeltlich Dritten Unterlizenzen einzuräumen.
    3. Abweichend von den Punkten 8.1 und 8.2 ist der Auftraggeber berechtigt Endkunden eine einfache, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte, geographisch jedoch unbeschränkte, nicht übertragbare oder unterlizenzierbare Unterlizenz (Werknutzungsbewilligung) einzuräumen.
    4. Ausdrücklich festgehalten wird, dass der Quellcode der Software nicht übergeben wird, dieser ausschließlich bei dem Auftragnehmer verbleibt und der Auftraggeber kein Recht zur Herausgabe des Quellcodes hat.
    5. Jegliche sonstigen von diesen AGB nicht umfassten und nicht festgelegten Verwertungen und Nutzungsrechte sowie Urheberrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an Konzepten oder Software werden ausdrücklich nicht eingeräumt und/oder übertragen, insbesondere kein Recht zur Bearbeitung und/oder Dekompilierung der Software.
    6. Die nach diesen AGB eingeräumten Rechte stehen erst nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers zu.
    7. Durch Mitwirkung des Auftraggebers welcher Art auch immer erwirbt dieser keine wie auch immer gearteten Rechte an Konzepten oder Software oder sonstige mit der Software in Zusammenhang stehenden Werke (zB Dokumentation, Updates, etc.), Produkte, etc., insbesondere keine Patent-, Marken-, Muster- und Urheberrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Sollte dem Auftraggeber oder eine ihm zurechenbare Person (Dienstnehmer, Dienstleister, etc.) ein vorhin aufgezähltes Recht, wenn auch nur teilweise, zukommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer diese Rechte im größtmöglichen Umfang unentgeltlich, unwiderruflich und unverzüglich zu übertragen und auf sämtliche nicht übertragbaren Persönlichkeitsrechte zu verzichten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber alles rechtlich Mögliche zu unternehmen, damit die vorhin genannte Rechteübertragung und/oder Rechteverzicht umgesetzt werden können. Dies beinhaltet auch entsprechende arbeitsrechtliche Weisungen oder vertraglich eingeräumte Rechte mit dem jeweiligen Dritten auszuüben.
    8. Die Erstellung von Kopien der Software ist unzulässig, sofern dies nicht zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Zulässig ist weiters die Erstellung von Kopien zu Sicherungszwecken, soweit dies zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Software und zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist. Zulässigerweise erstellte Kopien sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald die Existenz einer solchen Kopie für den Auftraggeber nicht mehr erforderlich ist oder die mit diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte dem Auftraggeber nicht mehr zur Gänze zustehen.
    9. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Urhebervermerke, Seriennummern oder sonstige der Identifikation dienende Hinweise zu entfernen, zu verändern oder auf sonstige Weise unkenntlich oder unleserlich zu machen. Auf allfälligen Kopien sind diese Urhebervermerke, Seriennummern oder sonstige der Identifikation dienende Hinweise unverändert mitzuübertragen.
    10. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beantragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht binnen angemessener Frist und auch nach Einräumung einer Nachfrist nicht nach, ist der Auftraggeber ausschließlich im Rahmen des § 40e UrhG zur Dekompilierung berechtigt und sind die Ergebnisse der Dekompilierung ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Für einen allfälligen Missbrauch ist Schadenersatz zu leisten.
    11. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
    12. Klarstellend wird festgehalten, dass lediglich die in Punkt 8.1 dieser AGB festgelegten Rechte eingeräumt werden. Darüber hinausgehende Leistungen wie insbesondere Support, Software-Updates, etc. sind separat zu vereinbaren. Vor diesem Hintergrund wird die Aktualisierungspflicht des Auftragnehmers gemäß § 7 VGG ausdrücklich ausgeschlossen und § 7 VGG ausdrücklich abbedungen.
    13. Zur Überprüfung der Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, technische Maßnahmen einzusetzen, wie etwa IP-Requests. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese technischen Überprüfungsmaßnahmen zuzulassen bzw. ist es dem Auftraggeber untersagt, diese zu blockieren oder sonst auf eine Art und Weise zu behindern.
    14. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, zu Werbe- und Marketingzwecken in Print- und Onlinemedien, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
  9. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELRÜGE

    1. Besondere bzw. zugesicherte Eigenschaften werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
    2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls ein Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.
    3. Für geringfügige Abweichungen/Mängel, insbesondere wenn sie auf die Komplexität der Software und die Entwicklungsgeschwindigkeit zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet und ist der Auftraggeber auch nicht berechtigt, die Leistung abzulehnen, Schadenersatz, Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrags wegen Irrtums oder aus sonst einem Grund zu verlangen.
    4. Mit der erfolgreichen Beendigung des Abnahmetests gilt die gelieferte Software als übergeben und vom Auftraggeber abgenommen. Die Software gilt jedenfalls als abgenommen, wenn sie nach Freigabe des Auftraggebers im Echtbetrieb ist. Sollte nicht innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung der Software ein Abnahmetest durchgeführt werden oder die Software im Echtbetrieb sein, so gilt die Software mit Ablauf von vier Wochen als übergeben und vom Auftraggeber abgenommen.
    5. Mängelrügen sind binnen 14 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme der Leistung oder Teilleistung per eingeschriebenen Brief zu erstatten, wobei auftretende Mängel vom Auftraggeber spezifiziert anzugeben und zu beschreiben sind. Der Auftragnehmer hat das Recht, die vom Auftraggeber beanstandeten Lieferungen und Leistungen im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel binnen 14 Tagen nach erfolgter Mängelrüge zu prüfen. Verweigert der Auftraggeber die Nachprüfung, so verliert er sämtliche damit verbundenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
    6. Der Auftraggeber verliert weiters sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, sofern die Software unzulässigerweise bearbeitet, sonst in die Werknutzungsrechte des Auftragnehmers eingegriffen wird oder die Lieferungen und Leistungen nicht dem Vertragszweck entsprechend genutzt bzw. betrieben werden.
    7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung zu unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
    8. Für nicht mit wirtschaftlichem Aufwand reproduzierbare Fehler leistet der Auftragnehmer keine Gewähr.
    9. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Dass ein allenfalls auftretender Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) vorlag, ist stets vom Auftraggeber zu beweisen.
    10. Der Auftraggeber kann aufgrund unwesentlicher Mängel die Übernahme nicht verweigern.
    11. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nachlässiger, unrichtiger oder unsachgemäßer Behandlung durch den Auftraggeber oder aufgrund ähnlicher äußerer Einflüsse entstehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Mängel auf unrichtige vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten und/oder Inhalte zurückzuführen sind.
    12. Ist die Beseitigung eines Mangels bzw. der Austausch unmöglich oder würde dies einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, können diese vom Auftragnehmer verweigert werden. In diesem Fall kann der Auftraggeber nur Preisminderung begehren. Im Übrigen wird der Gewährleistungsbehelf der Wandlung hiermit ausdrücklich abbedungen.
    13. Der Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder einen verhältnismäßigen, den voraussichtlichen Behebungskosten entsprechenden Anteil des Entgelts bzw. des Kaufpreises zurückzubehalten.
    14. Sofern der Auftragnehmer Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
    15. § 933b ABGB findet keine Anwendung.

    Die Updateverpflichtung gemäß § 7 VGG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  10. HAFTUNG, HAFTUNGSAUSSCHLUSS

    1. Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen bloß im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen leichter und sonstiger grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit und sonstiger grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch betreffend die Haftung für das Verhalten von Dritten, denen sich der Auftragnehmer zur Erfüllung vertraglicher Pflichten bedienen.
    2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Reputationsschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern der Schaden/Mangel nicht auf krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
    3. Unabhängig von der Ursache und dem Rechtsgrund des Schadens ist die Haftung des Auftragnehmers mit dem Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers bzw., sofern ein Schaden nicht von dieser gedeckt wird, mit 50 % der Höhe des Entgelts des jeweiligen Vertrags begrenzt, bei einer Dauerbeauftragung jedoch maximal 50 % des jährlichen Entgelts des jeweiligen Vertrags des Jahres, in dem der Schaden eingetreten ist.
    4. Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nachdem der Auftraggeber von dem Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Ereignis (Verhalten) gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens obliegt dem Auftraggeber.
    5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten von Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  11. RÜCKTRITT / KÜNDIGUNG

    1. Die gemäß Punkt 8.1 eingeräumten Rechte werden unbefristet eingeräumt, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.
    2. Allfällige Vertragsdauer und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag oder – sofern kein solcher Vertrag vorliegt – ausschließlich aus diesen AGB.
    3. Wird die Software ohne gesonderte Vereinbarung bereitgestellt, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatesende ordentlich gekündigt werden. Mit diesem Zeitpunkt enden auch die eingeräumten Nutzungsrechte iSd Punkt 8.1.
    4. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Auftragnehmer insbesondere dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aufzukündigen, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere seine Zahlungspflichten oder seine Mitwirkungspflichten trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen verletzt und den vertragskonformen Zustand nicht wieder herstellt,
      • die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
      • die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, unmöglich oder für den Auftragnehmer unwirtschaftlich wird,
      • der Auftraggeber die dem Auftragnehmer zustehenden Werknutzungsrechte an der Software verletzt, insbesondere die Software bearbeitet und/oder entgegen Punkt 8.9 dekompiliert, und diese Verletzung und dessen Auswirkungen trotz Mahnung und fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist nicht beseitigt werden.
    5. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen - zumindest 8-wöchigen - Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Der Rücktritt vom Vertrag kann in allen übrigen Fällen nur aus wichtigem Grund erklärt werden.
    6. Unbeschadet weiterer Ansprüche ist der Auftragnehmer berechtigt, im Falle des berechtigten Rücktritts bzw. der Kündigung des Auftraggebers bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde.
    7. Im Falle eines berechtigten Vertragsrücktritts/Kündigung durch den Auftragnehmer ist der Auftragnehmer in allen Fällen berechtigt, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens sowie verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages zu verlangen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie sonstige Ansprüche vor. Eine Rückzahlung des bereits geleisteten Entgelts an den Auftraggeber wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
    8. Erklärt der Auftraggeber unberechtigt den Rücktritt vom Vertrag oder erklärt er unberechtigt dessen Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, die Erfüllung des Vertrags oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach der Wahl des Auftragnehmers, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens und verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten. Verlangt der Auftragnehmer die Vertragserfüllung, ist der Auftragnehmer berechtigt, jeglichen mit dem unberechtigten Vertragsrücktritt bzw. der unberechtigten Vertragsauflösung in Zusammenhang stehenden Schaden geltend zu machen. In jedem Fall behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, sonstige, ihm zustehende, gesetzliche und vertragliche Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
  12. KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ

    1. Hat der Auftraggeber vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen und kommt der Auftragnehmer dieser Einladung noch vor Abschluss des Vertrags nach, so gilt: Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch den Auftragnehmer treten der Auftraggeber und der Auftragnehmer in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen diese AGB zu Grunde.
    2. Der Auftraggeber anerkennt, dass der Auftragnehmer bereits mit der Konzepterarbeitung kostenrelevante Vorleistungen erbringt, obwohl diese selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
    3. Das vom Auftragnehmer ausgearbeitete Konzept untersteht, sobald es eine hinreichende schöpferische Eigentümlichkeit aufweist, insbesondere in seinen sprachlichen und grafischen Teilen dem Schutz des Urheberrechtes. Eine Nutzung oder Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
    4. Elemente des Konzepts, welche zwar keine ausreichende schöpferische Eigentümlichkeit aufweisen, dem Konzept jedoch eine charakteristische Prägung verleihen (insbesondere Werbetexte, Grafiken, Illustrationen, Werbemittel, Grafiken, …) sind einer Nutzung, Verwertung oder Bearbeitung durch den Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers nicht zugänglich.
    5. Ansprüche des Auftraggebers aus eigenen älteren Urheberrechten an den präsentierten Werken sind ausgeschlossen, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach der Präsentation schriftlich geltend gemacht werden. Hierbei ist die eigene Urheberschaft (insbesondere der Zeitpunkt der Entstehung) schlüssig vom Auftraggeber nachzuweisen.
    6. Im Falle einer unberechtigten Nutzung, Verwertung oder Vervielfältigung der im Sinne dieser Bestimmung geschützten Inhalte verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung des doppelten üblich angemessenen Werknutzungsentgelts iSd. Urheberrechtsgesetzes. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
    7. Die Punkte 13.3 und 13.4 gelten sinngemäß.
  13. GEHEIMHALTUNG, VERÖFFENTLICHUNG

    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche ihm übergebenen Informationen, Daten, Berechnungen, Berichte und Programme im Zusammenhang mit diesem Vertrag (im Folgenden auch kurz „geheime Informationen“ genannt) geheim zu halten. Der Auftraggeber hat dabei auch dafür Sorge zu tragen, dass geheime Informationen seinen Mitarbeitern, Nutzern bzw. Dritten nur soweit offengelegt werden, als dies im Rahmen des gegenständlichen Vertragsverhältnisses notwendig ist (need to know). Der Auftraggeber wird diesen Personen im Fall der Offenlegung diese Geheimhaltungsklausel entsprechend überbinden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungsverpflichtung sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder bereits vor beiderseitigem Vertragsabschluss der jeweiligen Vertragspartei bekannt waren.
    2. Die Verpflichtung nach Punkt 13.1 besteht auch nach Kündigung des Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit fort.
    3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen, die für den Auftraggeber erbracht wurden unter Nennung des Auftraggebers zu referenzieren bzw. zu veröffentlichen, insbesondere auch um sich bzw. seine Leistungen so zu bewerben.
    4. Der Auftragnehmer ist weiters berechtigt, den Firmenschriftzug des Auftraggebers zu Werbe- und Marketingzwecken in Print- und Onlinemedien zu verwenden. Darüber hinaus behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Inhalte, die keine geschäftskritischen oder personenbezogene Daten enthalten, für Marketingzwecke und Referenzmaterial zu verwenden.
  14. DATENSCHUTZ, DATENVERARBEITUNG

    1. Der Auftragnehmer wird personenbezogene Stammdaten des Auftraggebers speichern und automationsunterstützt verarbeiten und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vom Auftragnehmer nötig ist. Gemäß § 96 TKG kann der Auftragnehmer ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Firma, Adresse und Internet-Adresse erstellen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer darüber hinaus die Aufnahme seiner Namen bzw. Firma in eine Referenzliste.
    2. Der Auftragnehmer wird personenbezogene Vermittlungsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind, insbesondere Quell- und Ziel-IP Adressen, sämtliche andere Logfiles im Rahmen des § 93 TKG, aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. § 87 (3) und § 93 (2) TKG für und bis Klärung offener Entgeltsfragen im notwendigen Umfang speichern und kann im gesetzlichen Rahmen eine Zugriffsstatistik führen. Inhaltsdaten wird der Auftragnehmer nur kurzfristig, in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß speichern.
    3. Der Auftragnehmer hat alle technischen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, beim Auftragnehmer gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
    4. Werden Leistungen vom Auftragnehmer durch unberechtigte Dritte unter Verwendung von Benutzerdaten (Userdaten, Passwörter, etc.) des Auftraggebers in Anspruch genommen, so haftet der Auftraggeber bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten für etwaige angefallenen Kosten und Entgelte, Folgeschäden und Gewinnentgang.
    5. Hinsichtlich der Verpflichtung zum Umgang mit Daten sind die Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Anwendung zu bringen, es sei denn, es ist Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.
    6. Der Auftragnehmer kommt der DSGVO nach und erteilt nach Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Anfrage Auskunft über gespeicherte Daten (Art. 15 DSGVO), berichtigt unzutreffende Daten (Art. 16 DSGVO), löscht Daten (Art. 17 DSGVO), schränkt deren Verarbeitung ein (Art. 18 DSGVO) oder stellt diese auf Anfrage zur Verfügung (Art. 15 DSGVO). Die dazu notwendigen Aufträge sind schriftlich an den Auftragnehmer zu senden. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen nimmt der Auftragnehmer das Recht auf Entgelt in Anspruch (Art. 12 DSGVO). Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Preis vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.
    7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht laut DSGVO nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an den Auftragnehmer weiterzugeben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Preis vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.
    8. Der Auftraggeber stellt auf Anfrage ein Verfahrensverzeichnis laut DSGVO zur Verfügung, damit der Auftragnehmer in der Lage ist, die Zusammenarbeit datenschutzrechtlich beurteilen zu können.
    9. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über alle Kontrollen und sonstigen Maßnahmen einer Aufsichtsbehörde, die die Auftragsdatenverarbeitung des Auftragnehmers betreffen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens beim Auftraggeber ermittelt.
    10. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten, welche an den Auftragnehmer auf jegliche Art und Weise übermittelt werden, diesem auch übermittelt werden dürfen. Der Auftragnehmer ist über das Schutzniveau und etwaige besondere Verfahrensvorgaben zu informieren. Darüber hinaus hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, insbesondere Daten mit hohem Schutzniveau, ausschließlich verschlüsselt übertragen werden.
  15. ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN

    1. Jedwede Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Auftragnehmer ist berechtigt seine Rechte und Pflichten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis bzw. das gesamte Vertragsverhältnis an Dritte zu übertragen. Der Auftraggeber stimmt mit Abschluss des Vertragsverhältnis dieser Übertragung zu. Die beabsichtige Übertragung ist dem Auftraggeber mindestens 14 Tage vor Übertragung anzuzeigen.
  16. ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND

    1. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    2. Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart.
  17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    1. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Änderungen seiner Geschäfts- und/oder E-Mail-Adresse bekanntzugeben, widrigenfalls Erklärungen des Auftragnehmers als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Geschäfts- und E-Mail-Adresse gesendet werden.
    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchsetzbar und/oder ungültig sein oder werden, gilt, dass dies nicht die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten AGB zur Folge hat. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieser AGB.
    4. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Auftraggeber in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
    5. Die Vertragssprache ist Deutsch.
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